Gesestzliche Vorgaben für die Anwendung von Pflanzenkohle

Pflanzenkohle darf in der Schweiz als Bodenverbesserer und als Zusatz zu Dünger sowie als Futtermittel eingesetzt werden. Für den Einsatz gelten strenge gesetzliche Vorschriften. Diese gilt es zur Sicherung des Tierwohls und zum Schutz des Bodens einzuhalten.

Auch für Anwendungen als Bodenverbesserer in städtischen Grünräumen sollte Pflanzenkohle mit einer Düngerzulassung eingesetzt werden.

Quelle: pixabay, succo

Anforderungen als Dünger / Bodenverbesserer

Die Nutzung von Pflanzenkohle als Düngerzusatz bzw. Bodenverbesserer ist seit dem 1.1.2024 in der Düngerverordnung geregelt. Die Anforderungen richten sich nach der Europäischen Gesetzgebung, sind jedoch in einigen Punkten deutlich strenger. Folgende Voraussetzungen für die Anwendung müssen erfüllt sein:

Bewilligungspflicht

Pflanzenkohle ist bewilligungspflichtig. Auch in Düngemitteln oder Substraten darf nur Pflanzenkohle mit Zulassung eingesetzt werden.

Alle zugelassenen Dünger sind im «Produkteregister Chemikalien RPC» gelistet: rpc.admin.ch

Grenzwerte für Schadstoffe

Voraussetzung für die Bewilligung ist insbesondere die Einhaltung von Grenzwerten für Schwermetalle, polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine und Furane.

Erlaubte Ausgangsstoffe

Für Pflanzenkohle als Dünger sind nur Ausgangsmaterialien pflanzlichen Ursprungs zugelassen, wie naturbelassenes Holz oder pflanzliche Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung.

Maximale Ausbringmengen

In der Schweiz ist die Anwendungsmenge von Pflanzenkohle limitiert. Es dürfen maximal 1 Tonne Pflanzenkohle pro Hektar und Jahr und maximal 10 Tonnen pro Hektar in 20 Jahren ausgebracht werden.

Freiwilliges EBC-Label

Pflanzenkohle, die nach dem freiwilligen Qualitätslabel des European Biochar Certificate (EBC) nach EBC AgroBio zertifiziert ist, erfüllt die in der Schweizer Gesetzgebung geforderten Qualitätsstandards für Pflanzenkohle als Dünger und ist vom Bundesamt für Landwirtschaft als Qualitätsnachweis für die Düngerzulassung anerkannt.

Anforderungen an Futtermittel

Gesetzliche Vorgaben

Der Einsatz von Pflanzenkohle als Futtermittel ist in der Futtermittelverordnung geregelt und wird dort als «Einzelfuttermittel» gelistet. Pflanzenkohle als Futter ist nicht bewilligungspflichtig. Die Hersteller kontrollieren die Qualitätsvorgaben in Eigenverantwortung, müssen aber beim Bundesamt für Landwirtschaft registriert sein.

Die eidgenössische Futtermittelkontrolle, die bei Agroscope angesiedelt ist, führt eine Liste mit registrierten und zugelassenen Futtermittelherstellern. Hersteller von Futterkohle müssen hier registriert sein.

Freiwilliges EBC-Label

Pflanzenkohle, die nach dem freiwilligen Qualitätsstandard European Biochar Certificate (EBC) nach EBC Futter zertifiziert ist, erfüllt die gesetzlich geforderte Qualität für Futtermittel. Weil die verfütterte Pflanzenkohle früher oder später in den Hofdünger und anschliessend in den Boden gelangt, wird jedoch der Standard EBC Futter Plus empfohlen. Dieser erfüllt auch die sehr strengen Vorgaben für Dünger.

Ab 2026 vergibt das European Biochar Certificate nur noch den Qualitätsstandard EBC Futter Plus. 

Regelung für Pflanzenkohle aus Eigenproduktion

Eigenverbrauch in Eigenverantwortung

Für Pflanzenkohle aus Eigenproduktion gelten die gesetzlichen Qualitätsvorgaben gemäss Dünger- und Futtermittelverordnung sowie die Mengenbeschränkungen ebenfalls.

Für den Einsatz auf dem eigenen Hof ist jedoch keine Zulassung beim Bundesamt für Landwirtschaft bzw. keine Registrierung als Futtermittelproduzent  notwendig. Die Einhaltung der Qualitätsvorschriften unterliegt der Eigenverantwortung der Landwirte.

Freiwillige Qualitätskontrolle empfohlen

Wie Analysen des Forschungsinstituts für Biologischen Landbau im Rahmen des Projekts Charclim zeigten, können bei der Eigenproduktion in Kontiki-Öfen oder Retortensystemen Schadstoffüberschreitungen vorkommen. Auch bei Holz-BHKWs ist die PAK-Belastung der entstandenden Kohle oft zu hoch für den landwirtschaftlichen Einsatz.

Charnet empfiehlt Pflanzenkohleproduzenten für den Eigengebrauch eine regelmässige Qualitätskontrolle. Ein vereinfachtes, kostengünstige Analyseangebot ist derzeit im Aufbau. Mehr Informationen zu diesem Angebot finden Sie auf der Website von Charnet.

Keine Weitergabe ohne Zulassung

Wird die selbst produzierte Pflanzenkohle als Bodenverbesserer verkauft oder kostenfrei weitergibt – auch in kleinen Mengen – ist eine Zulassung bzw. Registrierung notwendig.

Detailliertere Angaben zu den gesetzlichen Vorschriften mit Links zu den jeweiligen Gesetzestexten finden Sie auf der Website von Charnet – Schweizer Fachverband für Pflanzenkohle.

Risiken im Griff 

Pflanzenkohle ist über Jahrzehnte bis Jahrhunderte stabil. Vorbehalte, dass mit der Pflanzenkohle Schadstoffe im Boden akkumulieren, sind verständlich – bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften jedoch kein Problem.